Mehr Leistungen für Auszubildende mit Kind

Aktueller Rechtsentscheid zur Ausbildung mit Kind: Bei der Berechnung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird der Bedarf für die Kinderbetreuung oft nicht richtig berücksichtigt. Eine Überprüfung der Bescheide kann sich lohnen.

Die Klägerin, Mutter eines Kleinkindes, begann am 1.2.2009 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die sie am 9.6.2011 erfolgreich abschloss. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zunächst unter Berücksichtigung von Einkommen und 130 Euro pauschal monatlich als Bedarf für Betreuungskosten der Tochter in einer Kindertagesstätte.

Auf den im Juli 2010 gestellten Weiterbewilligungsantrag gewährte die Bundeagentur für Arbeit Leistungen nur noch bis Ende 2010. Für die Zeit danach lehnte sie die Zahlung jedoch ab, weil die Tochter drei Jahre alt geworden ist und aus Sicht der Bundesagentur Kosten für Kinderbetreuung nicht mehr anfielen.

Die Kitagebühren waren zum 1.1.2011 weggefallen und die Klägerin musste den Betreuungsanteil in Höhe von 25,00 € nicht mehr zahlen sondern lediglich noch Kosten für die Verpflegung der Tochter in Höhe von 23,00 €. Unter Berücksichtigung anzurechnenden Einkommens der jungen Mutter ergab sich kein Anspruch mehr auf BAB.

Die Klage der jungen Mutter hatte Erfolg. Die Bundesagentur für Arbeit wurde verurteilt, auch für die restliche Zeit Berufungsausbildungsbeihilfe zu zahlen, weil weiterhin bedarfserhöhend eine Pauschale von 130 Euro für Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sei. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Hiergegen hatte die Bundesagentur für Arbeit Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Nach ihrer Auffassung setzt die Kinderbetreuungspauschale Kosten für die Betreuung voraus. Die Klägerin zahle aber nur für die Verpflegung des Kindes. Abgesehen davon seien nur Aufwendungen relevant, die unvermeidbar anfallen. Dies habe das Landessozialgericht bezüglich der Verpflegungskosten nicht festgestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 26.11.2015 hat das Bundesozialgericht klargestellt, dass es weder auf einen konkreten Nachweis von Mehrkosten für die Unterbringung des Kindes noch auf die Unvermeidbarkeit dieser Kosten ankomme. Die Pauschale ist jedenfalls dann zu zahlen, wenn Kosten für den Kindergarten anfallen, unabhängig davon, ob sie als Betreuungs- oder Verpflegungskosten bezeichnet werden.

Da die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit dies bisher anders dargestellt haben, sollten Eltern in Ausbildung, die Berufsausbildungsbeihilfe beziehen oder deren Anträge aufgrund hohen Einkommens abgelehnt wurden und die ein Kind in der Kita betreuen lassen, ihre Bescheide überprüfen.

Die Entscheidung bezog sich nur auf Auszubildende. Die Regelung für Eltern in beruflicher Weiterbildung ist jedoch ähnlich, sodass zu erwarten ist, dass auch hier die Bundesagentur für Arbeit das Recht falsch anwendet.

Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt.

Aktenzeichen SG Berlin: S 120 AL 4650/10
Aktenzeichen LSG Berlin-Brandenburg: L 8 AL 342/11
Aktenzeichen BSG: B 11 AL 14/14 R

Text: Stefan Senkel

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