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Rechtsanwalt Stefan Senkel berät: Schuldenfrei volljährig

Ein Fall, der immer wieder auftritt, ist, dass das JobCenter Geld von jungen Erwachsenen zurückfordert, sobald sie 18 werden. Stefan Senkel ist Anwalt für Arbeits-, Sozial- und Mietrecht und erklärt hier, wie ihr euch dagegen wehren könnt.

Der Fall: Ihren 18. Geburtstag hatte sich Sara eigentlich anders vorgestellt. Endlich auf eigenen Beinen stehen, unabhängig von den Eltern eine Ausbildung machen und eigenes Geld verdienen. Stattdessen erhielt sie kurz vor dem Geburtstag einen Brief vom Regionalen Inkassodienst der Bundesagentur für Arbeit (dem Schuldeneintreiber der JobCenter), der mehrere Tausend Euro von Sara zurückforderte. Sie und ihre Mutter hatten in den letzten Jahren aufstockend Leistungen vom JobCenter erhalten. Das Geld, das die Mutter in ihrem Halbtagsjob verdiente, reichte nicht aus, zudem war ihr Einkommen unregelmäßig. Immer wieder kam es deshalb zu Überzahlungen und dadurch zu Rückforderungen vom JobCenter, die im Laufe der Zeit zu einem beträchtlichen Schuldenberg angewachsen sind.

Fälle wie diese häufen sich in letzter Zeit in der sozial- und familienrechtlichen Beratung. Kinder, die mit ihren Eltern zusammenwohnen, bilden, wenn die Eltern Arbeitslosengeld II (also Hartz IV) beantragen, in der Regel eine Bedarfsgemeinschaft. Solange die Kinder minderjährig sind, richten sich alle Bescheide, auch Rückforderungen, grundsätzlich an einen Elternteil der Bedarfsgemeinschaft. Innerhalb des Bescheides wird differenziert, wie hoch der Anteil des Erwachsenen an der Rückforderung ist und wie er sich zusammensetzt, und wie hoch der Anteil der minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft ist. Mit der Volljährigkeit ändert sich dies.

Mit dem Datum der Volljährigkeit sind die Kinder selbst Adressaten der Bescheide und erhalten folglich selbst eine Zahlungsaufforderung.

Damit junge Erwachsene nicht mit Schulden, die letztendlich von ihren Eltern verursacht wurden, in die Volljährigkeit starten, hat das Bundesverfassungsgericht schon 1986 in einem Beschluss Anforderungen aufgestellt, die dies verhindern. Auf Grundlage dieser Gerichtsentscheidung wurde 1999 die Regelung eingeführt: Danach ist die Haftung des volljährig gewordenen Kindes für Schulden, die durch zum Beispiel ihre Eltern mit Wirkung auf sie selbst entstanden sind, darauf beschränkt wie hoch das Vermögen des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit ist.

Was bedeutet das? Wenn Eltern Arbeitslosengeld II für sich und ihre minderjährigen Kinder beantragen, handeln sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Wenn es hierbei aufgrund von Überzahlungen zu Rückforderungen kommt, die auch die minderjährigen Kinder treffen, haften hierfür zunächst die Eltern. Bei Erlass des Erstattungsbescheides war Sara noch nicht volljährig. Damit war der Erstattungsbescheid (der an die Mutter adressiert war) zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig.

Mit Eintritt der Volljährigkeit haften Kinder selber für diese Schulden, jedoch nur bis zur Höhe ihres zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bestehenden Vermögens.

Besteht kein Vermögen, entfällt eine Haftung vollständig. Das Bundessozialgericht hat 2011 in einem Urteil klargestellt, dass diese Haftungsbeschränkung auch für Rückzahlungen das ALG II betreffend gilt. Wenn kein Vermögen bei den jungen Erwachsenen vorhanden ist, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides.

Der Beispielsfall ist daher gut ausgegangen. Sara hat, nachdem sie anwaltlich beraten und auf die Regelung des § 1629 a BGB hingewiesen wurde, eine Vermögensauskunft zum Stichtag ihres Geburtstages beim JobCenter eingereicht. Da sie über kein Vermögen verfügte, konnte das JobCenter die Forderung ihr gegenüber nicht mehr geltend machen. Auch eine Geltendmachung gegenüber ihrer Mutter ist ausgeschlossen. Hätte Sara Vermögen gehabt, z.B. ein Sparbuch von der Oma, hätte sie die Forderung des JobCenters nur bis zur Höhe dieses Vermögens zurückzahlen müssen.

Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei der Regelung des § 1629 a BGB um eine Einrede handelt. Das JobCenter und der regionale Inkassodienst müssen die Mittellosigkeit des jungen Erwachsenen daher nicht von Amts wegen berücksichtigen, sondern nur, wenn er oder sie sich darauf beruft. Die Regelung sollte man auch im Hinterkopf behalten, wenn man vor der Entscheidung steht, kurz vor dem 18. Geburtstag der Kinder Schulden beim JobCenter zu tilgen. Wirtschaftlich sinnvoller ist es, in einer solchen Situation ausschließlich die Schulden der volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu begleichen, die sich bei Volljährigkeit nicht auf die Einrede der beschränkten Minderjährigen Haftung berufen können. Größere Geldgeschenke sollten im Hinblick darauf nicht vor dem 18. Geburtstag erfolgen, sondern einige Tage danach.

Rechtsanwalt Stefan Senkel | BERLIN MIT KIND

Stefan Senkel ist Rechtsanwalt für Arbeits-, Sozial- und Mietrecht und bietet Beratung an, wenn ein Rechtsstreit befürchtet wird, Ansprüche geltend gemacht werden möchten, Beistand im gerichtlichen Verfahren benötigt wird, es Ärger mit den Behörden gibt, oder sonst allgemeine Fragen zum Thema Recht aufkommen. www.stefansenkel.de