Corona-Ausnahmesituation: Ihr habt eure Kinderbetreuungstage aufgebraucht, ein Ende der fehlenden oder nur stundenweisen Betreuung in Kita oder Schule ist nicht wirklich in Sicht und ihr könnt es gar nicht schaffen, eure Arbeitsstunden zu leisten, weil eure Kinder euch brauchen? Für diesen Fall habt ihr unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung des Verdienstausfalls.
Der Tag hat nur 24 Stunden. Schon rein rechnerisch ist es eigentlich nicht zu schaffen, in der zur Verfügung stehenden Zeit, Kinder zu betreuen, ggf. zu beschulen, den durch die permanente Anwesenheit aller Familienmitglieder explodierenden Haushalt im Griff zu behalten (mal ganz abgesehen von der Stimmungslage) und dabei seine eigene reguläre Arbeitszeit zu absolvieren.
Das gilt auch, wenn beide Elternteile im Homeoffice arbeiten können. Für Eltern in Jobs, die körperliche Anwesenheit erfordern, um so mehr. Und noch mal verschärft für Alleinerziehende. Wenn euch also euer Arbeitgeber nicht in Kurzarbeit geschickt hat und ihr unter einem Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung leidet, habt ihr nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung.
Entschädigung Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung online beantragen
Das Gesetz gewährt die Entschädigung in Höhe von 67 Pozent des Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (von Kindern unter zwölf Jahren) ab dem 30. März 2020 für die Dauer von sechs Wochen (nicht für Ferienzeiten), so der aktuelle Stand Anfang Mai.
Ausgezahlt werden soll es über die Arbeitgeber, den digitalen Antrag müsst ihr aber selbst stellen, was hoffentlich bald auf der Website der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen möglich sein wird. Dort heißt es, die Anträge werden im Mai online stellbar sein.